Newsletter 22. November 2010

Bern, 22. November 2010

Medienmitteilung

 

Teilrevision Sozialhilfegesetz: Missbräuche verhindern dank Informationsaustausch

Die FDP-Fraktion im Grossen Rat wird dem vorliegenden Entwurf zur Teilrevision des Sozialhilfegesetzes zustimmen. Mit der Revision wird endlich der Informationsaustausch zwischen Sozialdiensten und anderen Behörden (z.B. Steuerverwaltung, Strassenverkehrsamt, Polizei und Justiz) ermöglicht, eine Anzeigepflicht für Sozialarbeitende eingeführt und damit Sozialhilfemissbrauch wesentlich erschwert. Darüber hinaus haben die Freisinnigen einen Antrag eingereicht, der bei konkreten Verdachtsgründen auch die Überprüfung von Informationen bei Personen und privaten Organisationen ermöglichen soll.

 

 

 

 

 

Die Teilrevision des Sozialhilfegesetzes, die in der heute beginnenden Grossratssession beraten wird, sieht wesentliche Verbesserungen zur Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch vor. So sollen Sozialdienste inskünftig verpflichtet werden, bei konkreten Verdachtsgründen, bei anderen Behörden Informationen zu überprüfen, einzuholen oder Anzeige bei diesen Stellen zu erstatten. Die Freisinnigen begrüssen diese Neuerungen und werden dem vorliegenden Entwurf zustimmen. „Mit der vorliegenden Revision wird endlich ein Informationsaustausch ermöglicht“, freut sich Fraktionspräsident Adrian Kneubühler.

Da der vorliegende Entwurf den Informationsaustausch nur zwischen staatlichen Stellen vorsieht, will die FDP-Fraktion mit einem Antrag erreichen, dass Informationen auch bei Personen und privaten Organisationen überprüft werden können, sofern konkrete Verdachtsgründe bekannt sind. Die entsprechenden Vollmachten müssen zwingend bei der Gesuchseinreichung abgegeben werden.

Der Antrag der FDP.Die Liberalen (FDP, Müller, Bern) im Wortlaut:

Art. 8d(neu), Abs. 1
Wer Sozialhilfe beanspruchen will, gibt dem Sozialdienst bei Einreichung des Gesuchs um Gewährung der Sozialhilfe nach Artikel 49 die nötigen Vollmachten ab zur Überprüfung von Informationen bei Personen und Organisationen des privaten Rechts.

Art. 8d(neu), Abs. 2
Diese Vollmachten dürfen nur verwendet werden, wenn Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe gemäss Artikel 8 Abs. 3 bekannt werden.